Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Leistungskonditionen


AGB

1. Allgemeines

1.1 Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen der Marimex®, nachfolgend „Lieferant“ genannt, gelten die folgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungskonditionen (ALK). Die ALK gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Diese ALK gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.3 Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALK. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Lieferanten massgebend.
 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Lieferant dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Verweisungen auf DIN-Normen und andere Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat.

2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen annehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.3 Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

3. Preise und Zahlungskonditionen

3.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich Verpackung und sonstiger Versandkosten, Versicherung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Verändern sich nach Vertragsabschluss die Gestehungskosten wesentlich, nicht vorhersehbar und vom Lieferanten nicht beeinflussbar, behält sich der Lieferant vor, einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis mit dem Kunden zu vereinbaren. Der neue Preis wird entsprechend der Änderung der Gestehungskosten berechnet.
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug auszugleichen. Massgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Schecks und Wechsel nimmt der Lieferant nur zahlungshalber an.
3.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnet der Lieferant ohne Mahnung Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p. a.
3.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Kunden nach Massgabe dieser ALK unberührt.
3.6 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschliesslich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
 

4. Lieferfristen, Versand und Gefahrübergang

4.1 Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher technischer Details und vom Kunden zu erbringender Unterlagen und Genehmigungen.

4.3 Der Lieferant kann vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Wenn der Lieferant auf Wunsch des Kunden innerhalb der Lieferfrist Änderungen vornimmt, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben notwendig ist.

4.5 Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadens- pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.7 Sind keine festen Abnahmefristen vereinbart, hat der Kunde den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.

4.8 Nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, so ist der Kunde verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Der Lieferant ist unbeschadet der gesetzlichen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern oder anderweitig zu verfügen und den Kunden zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. Wird der Liefergegenstand eingelagert, werden für jeden angefangenen Monat der Einlagerung 0,5 % des Rechnungsbetrages berechnet.

4.9  Der Lieferant hat das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei deren erfolglosem Ablauf der Lieferant vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.

4.10 Der Versand erfolgt ab Werk, wobei Versandart und -weg, sofern nicht anders vereinbart, vom Lieferanten bestimmt werden. Transportbruch-, Diebstahl- oder sonstige Versicherungen schliesst der Lieferant nur auf besonderen Wunsch und Rechnung des Kunden ab.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den verkauften Waren vor.

5.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.4 Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware mit fremden Sachen erwirbt der Lieferant das Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.

5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware in vollem Umfang bereits jetzt zur Sicherung an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.

5.6 Der Kunde ist berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall darf der Kunde die Ware nicht weiterverarbeiten.

5.7 In den im vorstehenden Absatz genannten Fällen hat der Kunde dem Lieferanten die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Lieferanten alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.

5.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die ausstehenden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Lieferant auf Verlangen insoweit Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten frei.
 

6. Gewährleistung

6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschliesslich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemässer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in den Vertrag einbezogen wurden.

6.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

6.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschliesslich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemässe Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Lieferant zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.6 Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.7 Der Kunde hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunden dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

6.9 In dringenden Fällen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Lieferanten Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Lieferant berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

6.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.11 Andere oder weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln einschliesslich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen.

6.12 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Gefahrenübergang unabhängig von der Ingebrauchnahme.

6.13 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Massgabe von Ziffer 7 dieser ALK und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 

7. Sonstige Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen ALK einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.4 Die sich aus Ziffer 7.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Ersatz für eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie aufgrund von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.6 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
 

8. Urheberrecht

Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

9. Altgeräte und Transportverpackung

Diese nimmt der Lieferant auf Kosten des Kunden zurück, sofern der Kunde nicht auf eine Rücknahme verzichtet. Transportverpackungen und Altgeräte müssen frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden, andernfalls trägt der Kunde die anfallenden Mehrkosten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferanten.
10.2 Gerichtsstand ist Bottrop. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Lieferant gilt das deutsche Recht, wie es für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner Anwendung findet. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
10.4 Soweit der Vertrag oder diese ALK Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALK vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 

Hinweis:

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Lieferant Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

E.L.B. Füllstandsgeräte Bundschuh GmbH & Co. KG

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